Totholz

In allen gemeindeeigenen Laubhochwäldern müssen mindestens vier Totholz-Bäume pro Hektar (stehend oder liegend) definiert sein und das möglichst gleichmäßig verteilt. Bei mindestens zwei der vier Bäume muss es sich um stehendes Totholz handeln. Der Brusthöhendurchmesser muss mehr als 40 cm aufweisen. Der Standort der Bäume muss digitalisiert und in der Datenbank „espaces_naturels“ abrufbar sein.

Definitionen und Vorgaben: Règlement grand-ducal modifié du 12 mai 2017 instituant un ensemble de régimes d’aides pour l’amélioration de la protection et de la gestion durable des écosystèmes forestiers, Artikel 14 und 16.

Punktevergabe (Anzahl):
     Affine Funktion: 2 Punkte entsprechen 4 Totholz-Bäumen/ha und 5 Punkte entsprechen ≥6 Totholz-Bäumen/ha
     < 4 Totholz-Bäume/ha: 0 Punkte
Maximale Punktezahl: 5
 

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