In allen gemeindeeigenen Laubhochwäldern müssen mindestens vier Totholz-Bäume pro Hektar (stehend oder liegend) definiert sein, wenn möglich gleichmäßig verteilt, heruntergebrochen auf den Durchschnitt im Verhältnis zur Fläche der gesamten Laubholzbestände im Gemeindewald. Bei mindestens zwei der vier Bäume muss es sich um stehendes Totholz handeln. Der Brusthöhendurchmesser muss mehr als 40 cm aufweisen.
Die Definitionen und Spezifikationen für Totholz sind in den Artikeln 15 und 17 des “Règlement grand-ducal modifié du 3 mars 2022 instituant un ensemble de régimes d’aides pour l’amélioration de la protection et de la gestion durable des écosystèmes forestiers“ festgehalten.
Punktevergabe (Anzahl):
Ja, Umsetzung eines Konzepts zur Förderung einer naturnahen Waldwirtschaft: 1 Punkt
Ja, Zertifizierungen FSC und/oder PEFC: 3 Punkte
Nein: 0 Punkte
Maximale Punktezahl: 3